Gemäß § 24a SGB V haben Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln, einschließlich Notfallkontrazeptiva ("Pille danach"). Vergewaltigungsopfer, die aufgrund eines höheren Lebensalters nicht unter § 24a SGB V fallen, erhalten für die Kosten der "Pille danach" weder eine Erstattung seitens der Krankenkasse, noch haben sie Anspruch auf eine alternative Kostenerstattung über das Opferentschädigungsgesetz.
Antrag: | Gewalt an Frauen stoppen - Femizide verhindern! |
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Antragsteller*in: | KDFB Diözesanverband Passau e.V. |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.10.2024, 13:51 |
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